S A T Z U N G

des Vereins

„Elternselbsthilfe drogengefährdeter und drogenabhängiger Söhne und Töchter für Karlsruhe und Umgebung e. V.“

E L – d r o – S T   e. V.

  • § 1 – Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „Elternselbsthilfe drogengefährdeter und drogenabhängiger Söhne und Töchter für Karlsruhe und Umgebung e. V.
    (EL-dro-ST).
  2. Er hat seinen Sitz in Karlsruhe.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • § 2 – Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Jede Satzungsänderung wird vor ihrer Anmeldung zum Vereinsregister dem Finanzamt vorgelegt.
  5. Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Satz 2 beschließen, dass der Vorstandschaft für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.
  • § 3 – Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist

  1. Den Eltern drogen-/suchtgefährdeter und drogen-/suchtabhängiger Söhne und Töchter umfassende Unterstützung zu gewähren, insbesondere durch Austausch von Wissen und Erfahrung, durch informative Beratung sowie Hilfe bzgl. problemspezifischer Einrichtungen.
  2. Themenspezifische Seminare
  3. Öffentlichkeitsarbeit
  4. Fortbildung

 

 

  • § 4 – Mitgliedschaft
  1. Dem Verein kann jede volljährige Person als Mitglied beitreten, ebenso jede juristische Person. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Austritt, Tod oder Ausschluss beendet. Die Kündigung ist schriftlich zum 01.10. eines jeden Geschäftsjahres zu erklären.
  3. Ausschluss:
    Die Vorstandschaft kann den Ausschluss eines Mitglieds beschließen, wenn es durch sein Verhalten den Verein schädigt und die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt. Der Beschluss ist durch die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu bestätigen. Bis zu diesem Beschluss ruht die Mitgliedschaft.
  • § 5 – Mittel des Vereins / Mitgliedsbeitrag
  1. Die Vereinsmittel setzen sich zusammen aus Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Spenden und sonstigen Zuwendungen.
  2. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • § 6 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Gesamtvorstand (auch genannt Vorstandschaft).
  • § 7 – Vorstand
  1. Der Gesamtvorstand besteht aus bis zu 5 natürlichen Personen, die jeweils ordentliches Mitglied des Vereins sind. Diese werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  2. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
    • Vorsitzenden
    • Stellvertreter des Vorsitzenden
    • Kassierer
    • Bis zu 2 Beisitzern
  1. Beim Vorsitzenden und dessen Stellvertreter handelt es sich um den Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 1 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  2. Bleibt nach Ablauf der Wahlperiode ein Vorstandsamt unbesetzt, so bleibt das bisherige Vorstandsmitglied im Amt bis zur Neuwahl.
  3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines der Vorstandsmitglieder können sich die verbleibenden Mitglieder bis zum Ende der Amtszeit durch Zuwahl ergänzen.

 

 

  • § 8 – Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung tagt einmal jährlich.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens 40 % der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes und des Zwecks verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in ein Protokoll auf-genommen, welches der Versammlungsleiter unterzeichnet.
  5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder, beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden bei der Festlegung der Mehrheit nicht berücksichtigt, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmen können nicht delegiert werden. Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt grundsätzlich in geheimer Wahl.   Bei Zustimmung aller anwesenden Mitglieder kann auch offen abgestimmt werden, ebenso ist eine Blockwahl zulässig.
  1. Eine Satzungsänderung erfordert die einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder. Über eine Satzungsänderung kann in der Mitglieder-versammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde unter Beifügung sowohl des bisherigen als auch des vorgesehenen neuen Satzungstextes.
  • § 9 – Rechnungsprüfung
  1. Die Mitgliederversammlung wählt in versetzter Wahl jeweils für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer, welche die Buchungen und Belege des Vereins prüfen sowie der Mitgliederversammlung Bericht erstatten. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglied des Gesamtvorstandes sein.
  2. Fällt einer der Rechnungsprüfer aus, führt der andere Rechnungsprüfer die Prüfung alleine durch oder in Abstimmung mit dem Vorstand wird ein zweiter Prüfer bestimmt.
  • § 10– Auflösung des Vereins
  1. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Die Ankündigung der Auflösung muss zuvor als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Drogenberatung der Stadt Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Es wird unmittelbar und ausschließlich in der Übergangswohneinrichtung der Drogenberatungsstelle in der Werderstraße verwendet.

 

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28.05.2019 beschlossen.

Nach oben!